Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Als erfahrener Dienstleister im Bereich Datenschutz und der umfangreichen Erfahrung mit der Meldung und Bearbeitung von Datenschutzverstößen durch Arbeitnehmer, möchten wir Ihnen unsere Dienste als „Beauftragter für das Hinweisgebersystem nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)“ anbieten. Wir verfügen über die notwendige Fachkunde und die strukturellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Auslagerung der internen Meldestelle. Ebenfalls können wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben unterstützen.

Nach der Verkündung des „Gesetz(es) für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, kurz Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), im Bundesgesetzblatt, wird das Gesetz am 02.07.2023 in Kraft treten. Dieses ist für alle Arbeitsgeber, egal ob Verein, Behörde oder Unternehmen, anzuwenden.

Das Gesetz schreibt Arbeitgebern ab 50 Mitarbeitern vor, bis zum 17.12.2023 eine interne Meldestelle für Hinweisgeber (Whistleblower) gemäß den Anforderungen des Gesetzes einzurichten und fortlaufend zu betreiben. Diese darf gemäß den Vorgaben des Gesetzes auch an einen vertrauensvollen Dienstleister ausgelagert werden. Ab einer Größe von 250 Mitarbeitern ist diese Meldestelle sogar unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes zu installieren. Als Mitarbeiter zählen alle Beschäftigten, auch Aushilfen, unselbstständige Freelancer und Auszubildende.

Auch wenn es eine weitere gesetzliche Pflicht ist, die es für Arbeitgeber zu erfüllen gilt, so kann eine gute und vertrauliche Behandlung von Hinweisgebern dazu beitragen, dass interne Verstöße direkt und schnell behoben werden können. Auch ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass diese intern bleiben und nicht aus Alternativlosigkeit des Hinweisgebers an Presseorgane weitergegeben werden müssen. Neben diesem Vorteil für den Arbeitgeber gibt es aber auch bei Verstößen gegen die Vorgaben des Gesetzes Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Nachfolgend finden Sie unsere Angebote zur Unterstützung im Umgang mit dem HinSchG:

 

Umsetzung der Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz

Sie wissen noch nicht genau, was in Ihrem Unternehmen noch alles umgesetzt werden muss, um die Anforderungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu erfüllen? Oder Ihnen fehlen die personellen Ressourcen zur fachgerechten Umsetzung?

Hier kann Ihnen Great Oak mit seinen erfahrenen Beratern weiterhelfen! Wir übernehmen für Sie die Realisierung des Gesamten Projekts „HinSchG“.

Die notwendigen Aspekte sind unter anderem:

  • Vorstellung und Erläuterung der notwendigen Maßnahmen und Pflichten
  • Beratung zum Erwerb / Miete einer Software zum Betrieb einer digitalen Meldestelle
  • Einrichtung der Software zur digitalen Meldestelle
  • Benennung eines Meldestellenbeauftragten
  • Schaffen eines Teams im Unternehmen zur Nachforschung bei Hinweisen
  • Planung und Umsetzung einer Ablaufstruktur im Unternehmen
  • Betriebsvereinbarung
  • Datenschutzpflichten (VVT, TOMs, DSFA, AVV, Löschkonzept)
  • Information der Mitarbeiter
  • Uvm. 

Und alles dies ist für Unternehmen ab 250 Arbeitnehmern bis zum 02.07.2023 zu erfüllen. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Arbeitnehmern gilt eine Fristverlängerung bis zum 17.12.2023. Gerade bei Mittelständlern ist dies ohne verlässliche Hilfe von außen nicht zu schaffen.

Benötigen Sie Unterstützung? Gerne helfen wir Ihnen bei der Umsetzung!

 

Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz / Ombudsstelle

Sie sind zum Einrichten einer Meldestelle verpflichtet, möchte diese aber gerne auslagern? Als Datenschutzbeauftragte sind wir die perfekte Stelle um eine zuverlässige und vor allem vertrauliche Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) für Sie zu betreiben.

Wir stellen für Sie die Ombudsperson inkl. einer Vertreterreglung, pflegen die Vorfälle im digitalen Meldestellensystem, sprechen bei Bedarf persönlich mit den Meldenden, koordinieren die Ermittlung des Sachverhaltes und kommunizieren im gesamten Verlauf der Meldungsprüfung mit dem Meldenden.

Ebenso übernehmen wir für Sie die gesamte Dokumentation und die nach dem Gesetz geforderte streng vertraulich zu führende Archivierung. 

Für die Geschäftsführung bieten wir jährliche Berichte zum Umfang und, soweit im Rahmen der Geheimhaltung zulässig, Inhalt der Meldung und deren Ermittlungsarbeiten.

Auch die laufende Optimierung und Anpassung der Meldestellenprozesse und der mit ihr verbundenen Dokumentationspflichten erfolgt durch uns.

Profitieren Sie nicht nur von unserem Fachwissen, sondern halten Sie ihre laufenden Kosten niedrig, da, neben einer kleinen Grundpauschale und Miete für eine Softwarelösung, Kosten für Sie nur im Falle einer Meldung anfallen.

Gerne erläutern wir Ihnen persönlich in einem kostenfreien Termin alle weiteren Details!